Hallo Beate,
bin zwar nicht der absolute Experte auf diesem Gebiet, versuche aber trotzdem mal eine Antwort.
Seit 2001 gibt es gesetzliche Grundlagen. Grundsätzlich hat jeder AN Anspruch darauf, wenn er es begründen kann.
Im ÖD ticken die Uhren anders, da kann es durch Tarifverträge eigene Festlegungen geben. Wenn Ihr einen Betriebsrat habt, mußt Du Dich mal an den wenden.
Jetzt mal ein Auszug::brief:
Recht auf Teilzeitarbeit
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verankert einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (§ 8 TzBfG). Diese Regelung erleichtert einen vom Arbeitnehmer gewünschten Wechsel von Vollzeitarbeit zu Teilzeitarbeit und trägt dazu bei, eine ablehnende Haltung von Arbeitgebern gegenüber realisierbaren Teilzeitarbeitswünschen der Arbeitnehmer zu überwinden.
Der Teilzeitanspruch gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate bestanden hat (§ 8 Abs. 1 TzBfG) und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Der Arbeitnehmer muss den Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang 3 Monate vorher schriftlich oder mündlich anmelden; er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 TzBfG).
Der Anspruch muss nicht mit Kinderbetreuung oder Wahrnehmung anderer familiärer Pflichten begründet werden. Wenn auch in Zukunft der Wunsch, mehr Zeit für die Familie zu haben, der wichtigste Beweggrund für eine Arbeitszeitreduzierung sein wird, so kommen durchaus auch andere Motive für die Teilzeitarbeitswünsche in Betracht, wie z.B. Aus- und Weiterbildungszwecke, Vereinbarkeit mit Sporttraining oder Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Der Teilzeitanspruch fördert also nicht nur die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen und die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, sondern berücksichtigt auch die unterschiedlichen Lebensentwürfe der Arbeitnehmer.
Ein Arbeitnehmer kann bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit einseitig verringern und deren Verteilung (z.B. auf die einzelnen Wochentage) bestimmen können.
Die Teilzeitregelungen gehen von einem partnerschaftlichen Verständnis der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen im Konsens für alle Beteiligten zu einer vernünftigen Lösung bei der Arbeitszeitgestaltung kommen.
Das Gesetz legt deshalb fest, was bereits vor seinem Inkrafttreten in vielen Unternehmen praktiziert wird: Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Auch die Verteilung der verringerten Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Die Regelungen gehen also davon aus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in erster Linie und in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle zu einer einvernehmlichen Verringerung der Arbeitszeit kommen.
Das Gesetz stärkt allerdings die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers und ermutigt ihn, seinen Teilzeitwunsch zu realisieren. Verstärkt wird diese Position durch das ausdrückliche gesetzliche Verbot, Arbeitnehmer zu benachteiligen (§ 6 TzBfG), weil sie ihre Rechte aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz wahrnehmen. Verboten ist damit jede schlechtere Behandlung bei Vereinbarungen oder jede Maßnahme (z.B. bei einem beruflichen Aufstieg), die darauf beruht, dass der Arbeitnehmer die Arbeitszeitverringerung verlangt hat. Eine darauf gestützte Kündigung wäre wegen Verstoß gegen dieses gesetzliche Verbot unwirksam (§ 134 BGB).
Andererseits trifft das Gesetz Vorsorge, dass die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht zu kurz kommen: Der Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit oder deren gewünschte Verteilung aus betrieblichen Gründen ablehnen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). Das Gesetz nennt als betriebliche Gründe insbesondere eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder das Entstehen unverhältnismäßig hoher Kosten für den Arbeitgeber (§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG).
Durch die exemplarische Nennung dieser Ablehnungsgründe wird deutlich, dass einerseits die Arbeitgeber vor Überforderungen geschützt werden, andererseits nicht jeder Ablehnungsgrund ausreicht, sondern dass es sich um Gründe von gewissem Gewicht handeln muss. Das Gesetz gibt hier außerdem nur einen allgemeinen Rahmen vor, den die Sozialpartner mit tarifvertraglichen Regelungen über Ablehnungsgründe weiter konkretisieren können (§ 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG). Im Geltungsbereich solcher Tarifverträge können diese Tarifregelungen auch von den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart werden (§ 8 Abs. 4 Satz 4 TzBfG).
Wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer gewünschte Arbeitszeitverringerung bzw. deren vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung nicht spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt hat, verringert sich die vereinbarte Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang und gilt die Verteilung der verringerten Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt (§ 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG).
Auch in diesen Fällen kann der Arbeitgeber ebenso wie im Falle der einvernehmlichen Festlegung die festgelegte Verteilung der Teilzeitarbeit bei überwiegendem betrieblichen Interesse rückgängig machen oder abändern (§ 8 Abs. 5 Satz 5 TzBfG). Damit sorgt das Gesetz dafür, dass die Verwirklichung des Arbeitnehmerwunsches in das Organisationskonzept des Arbeitgebers passt.
Das Gesetz bestimmt außerdem, dass der Arbeitnehmer eine erneute Arbeitszeitverringerung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen kann, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung der Arbeitszeit zugestimmt hat oder sie berechtigt abgelehnt hat (§ 8 Abs. 6 TzBfG). Damit wird der Arbeitgeber vor einer Vielzahl von Anträgen und dadurch veranlassten wechselnden Organisationsentscheidungen geschützt.
Weitere nützliche Informationen zu dieser Thematik findest Du unter
www.teilzeit-info.de
LG
Bodo