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AOK - die Gesundheitskasse :-o – Seite 1

Das Forum zum Erfahrungsaustausch rund um sozialrechtliche Themen, z.B. zur Schwerbehinderung, zum Bezug der Hilfsmittel, zu Zuzahlungen und vielen anderen Themen.

Hinweis: Dieses Forum ist ein Laienforum. Sofern rechtliche Themen angesprochen werden ersetzt es keine Rechtsberatung und dient nur dem Erfahrungsaustausch zwischen betroffenen Laien.
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7 Beiträge • Seite 1 von 1

AOK - die Gesundheitskasse :-o

Beitrag von daydream » 17.07.2007, 17:45

Als langjährige Beitragszahlerin bei der AOK lerne ich gerade die unschöne Seite meiner KK kennen.

Man bot mir vor ein paar Tagen einen Beratungstermin an - wie es hieß, um mich zu informieren und um mir weiterzuhelfen, wenn ich Fragen haben sollte.

Da ich keine ungeklärten Fragen hatte und den Termin für eine freiwillige Sache hielt, ging ich nicht zur "Beratung"

Nachdem ich gestern meinen Antrag auf Krankengeld gestellt habe (bisher kam alles noch vom AG) droht mir jetzt die Kasse mit der Streichung des Krankengeldes, wenn ich dem "Beratungstermin" nicht folge leiste!

Der ganze Umgangston lässt sehr zu wünschen übrig. Man wird inzwischen schon wie ein Hartz4-Empfänger behandelt.

Hat jemand Erfahrung mit der KK? Auf welche Infos haben die Anspruch? Was muss man Ihnen sagen und was nicht. Habe im Web noch nichts Passendes gefunden und wäre für einen Hinweis dankbar.

Die wollen schon jetzt wissen, wann ich wieder arbeiten gehe. Muss ich Ihnen schon jetzt sagen, was Sache ist? Therapie, RV etc. ?

Grüße
Flo

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daydream

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Beitrag von steffen » 17.07.2007, 20:21

hallo flo
ja so ist das mit versicherungen so lange du jeden monat einzahlst und keine leistungen beanspruchst ist alles ok.
ich hab das alles erlebt.am ende hab ich nur noch mit dem anwalt gedroht.habe zum glück eine rechtschutzversicherung.
zu dem termin musst du selbstverständlich gehen.die haben im kleingdruckten so viele sachen stehen da kommt man als laie nicht damit klar.deine frage ob du alles sagen sollst:die wissen besser über dein krankheitszustand bescheid als du selber, also ja nicht einschüchtern lassen und vorab nichts unterschreiben. ich hab dann immer gesagt.das ich erst mit meinem anwalt reden mus.da hatte sich dann vieles von selber erledigt. ich habe dann auch noch eine private zusatzkrankenversicherung na da hab ich erst sachen erlebt. am ende ging alles nur übern anwalt.aber ich muss sagen es hat sich gelohnt.
alles gute steffen.

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steffen

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Beitrag von daydream » 17.07.2007, 20:50

Hi Steffen,

ich hab'heute nachmittag als ich mit der AOK telefonierte auch "meinen Anwalt" erwähnt, obwohl ich noch keinen habe. Echt schlimm, dass man sich mit so was rumschlagen muss, wenn's einem dreckig geht.

Liebe Grüße
Flo

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daydream

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AOK - die Gesundheitskasse :-o

Beitrag von sigi » 17.07.2007, 22:04

hallo daydream!:ballon:
das ist bei uns nicht anders nach der hüftop.,nach dem stoma,nach der reperatur der rect.vag.fistel bekamm ich gleich nach zwei wochen nach dem kh.-aufenthalt schon die vorladung.
es ist egal wie krank man ist, es heisst ja der computer schreibt es automatisch.
meinem mann wurde es zu blöd und hat mich "gesund geschrieben"
damit haben wir uns weitere auffoderugen der kasse erspart.
da habe ich es wesentlich leichter mit dieser bürokratie!!!!


liebe grüsse
servu sigi!:ballon:

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sigi

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AOK - die Gesundheitskasse :-o

Beitrag von Biggi0001 » 18.07.2007, 14:55

Völliger Quark, den Patienten zu fragen, wann du wieder arbeitsfähig bist - wenn die was wissen wollen, sollen sie sich, wenn überhaupt, an deinen Arzt wenden, der wird da eher was zu sagen können. Die weiteren Maßnahmen liegen eh nicht in deinem Einflussbereich, also was solltest du schon dazu sagen? ;)

Weiterhin können sie dir das Krankengeld nicht streichen, wenn du Anspruch auf Krankgengeld hast - dies ist ein gesetzlich geregelter Bezug an Ausfallgeld, nachlesbar im SGB V nachgelesen werden (ich hoffe, ich zitiere jetzt richtig, Korrektur und Richtigstellungen gerne erwünscht, wenn das falsch ist):

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung

In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)

§ 44
Krankengeld
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, 6, 9 oder 10 sowie die nach § 10 Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben.

(2) Die Satzung kann für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften (=Lohnfortzahlung).


Die in § 5 Abs. 1 Nr. 5, 6, 9 oder 10 genannten "Personengruppen" sowie die nach § 10 Versicherten sind gem. SGB V:

5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht (bzw. Anspruch auf Übergangsgeld),

9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,

10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; (Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt)

§10 findest du hier (Familienversicherung) http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0501000

Wenn du zur Antwort gäbest: "Ich geh nie mehr zur Arbeit, weil ich das nicht mehr kann" könnte die KK auf eine Rentenbeantragung hinwirken. Mit der EM-Rente erlischt nämlich der Anspruch auf Krankengeld.
Denn §50 SGB V sagt:

Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
(1) Für Versicherte, die

1. Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
3. Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,

beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht.

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Biggi0001

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Beitrag von daydream » 18.07.2007, 18:40

Hallo Biggi0001,

vielen lieben Dank für die Info und Deine Mühe so ausführlich zu antworten.

Auch http://www.schwerbehinderung-aktuell.de finde ich sehr hilfreich.

Es ist der KK ganz egal, wer mich bezahlt, solange es nicht die KK ist. Aber einen kranken Versicherten kann man nicht mit der Peitsche wieder gesund machen. Auch habe ich mich erkundigt, ob ich, wenn erforderlich (ich mache gerade Chemo) eine Haushaltshilfe bekommen könnte. Die Antwort war "nein, Sie haben keine Kinder". Daraufhin mein Arzt: "Wenn Sie es zu Hause allein nicht schaffen, dann müssen Sie eben stationär behandelt werden" Das, denke ich, kostet die KK dann erheblich mehr.

Es läuft einiges falsch, wie man sieht.

Schönen Dank noch mal für die Unterstützung

Viele Grüße
Flo

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daydream

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Beitrag von Axel » 18.07.2007, 22:24

Hallo Flo,

bei meiner Frau erlebe ich im Moment Folgendes: Alles, was jetzt im Moment Kosten verursacht, wird abgelehnt, egal wie hoch die eventuellen Folgekosten durch Komplikationen sein werden ... ist doch idiotisch.

Gruß vom Axel

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Axel

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